16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Diese Umstände sind neutral zu gewichten. Er konsumierte selber mehrere Betäubungsmittel (Marihuana und Kokain, pag. 144) und übte den Verkauf von Drogen deshalb mangels anderer Einkommensquellen auch zur Finanzierung seines Eigenkonsums aus. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass er gerade in Bezug auf das Amphetamin, die ganz überwiegend grössere der beiden gehandelten Mengen, nicht süchtig war.