Zudem würde die Annahme echter Konkurrenz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vorgeschriebenen Mindeststrafe zu einer überproportional hohen Gewichtung der Anzahl Drogenarten gegenüber den jeweiligen Drogenmengen führen. So hätte beispielsweise ein Verkäufer von 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain und 36 Gramm Amphetamin mit einer Freiheitsstrafe von rund 24 Monaten zu rechnen