Die Annahme von Handlungsmehrheit in echter Konkurrenz ist demgegenüber nicht sachgerecht. Die verschiedenen Drogenarten waren allesamt Teil desselben – in den Worten der Generalstaatsanwaltschaft – «Gemischtwarenladens» des Beschuldigten und beruhten daher auf dem gleichen Tatentschluss. Wenngleich es sich bei den Amphetaminverkäufen um einen neuen «Geschäftszweig» für den Beschuldigte gehandelt haben mag, sind sie doch nur als «Expansion» des bisherigen Handels zu sehen. Zudem würde die Annahme echter Konkurrenz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 Bst.