Dieses Vorgehen ist nach der Rechtsprechung nicht korrekt. Vielmehr müssen die gesamten Verkäufe als Handlungseinheit begriffen werden, wobei die einzelnen Drogenarten im Verhältnis ihrer Gefährlichkeit gemessen am schweren Fall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umgerechnet werden müssen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; vgl. ferner FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 BetmG N 195 mit Hinweis auf Pra 1989 Nr. 212). Die Annahme von Handlungsmehrheit in echter Konkurrenz ist demgegenüber nicht sachgerecht.