Vorliegend übergab der Beschuldigte einmal 216.58 Gramm Amphetamin, verkaufte einmal 5.2 Gramm Amphetamin und verkaufte einmal 40.5 Gramm Kokain. Die Vorinstanz nahm beim Verkauf der unterschiedlichen Drogenarten echte Konkurrenz an, legte eine Strafe für die Amphetaminverkäufe fest und erhöhte diese Strafe angemessen nach Art. 49 Abs. 1 StGB für die Kokainverkäufe. Sie gelangte so in Anwendung der neuen Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Dieses Vorgehen ist nach der Rechtsprechung nicht korrekt.