19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie E. 16.1 hiernach) und nicht auf die Gewinnsucht des Beschuldigten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 57 vom 6. März 2020 E. 18.5) bezieht. Es ist folglich einzig eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Damit kann bereits gesagt werden, dass mangels Gleichartigkeit der auszufallenden Strafe keine teilweise retrospektive Konkurrenz zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 7. Januar 2016 vorliegt, da in diesem Urteil eine Geldstrafe ausgesprochen wurde.