15. Grundlagen, Strafrahmen und Strafart Für die Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 600 f.). Die qualifiziert begangene Widerhandlung gegen das BetmG ist mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr am unteren und 20 Jahren am oberen Rand bedroht, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Auf das Ausfällen eines Teils der Strafe als Geldstrafe wird vorliegend allerdings verzichtet, da sich das Schwergewicht des Tatvorwurfs ganz überwiegend auf die Gefährdung der Volksgesundheit (siehe Art. 19 Abs. 2 Bst.