15 Auch im Widerrufsverfahren ist das neue Recht nicht das mildere: Wegen des obligatorischen Aussprechens einer Gesamtstrafe bei Gleichartigkeit der neuen und der zu widerrufenen Strafe (vgl. Art. 46 Abs. 1 nStGB) kann nämlich nach neuem Recht die bisher praktizierte Mischrechnung (Bedingter Vollzug für neue Strafe trotz Probezeitdelikt und Widerruf alter Strafen, oder umgekehrt) bei gleichartigen Strafen keine Anwendung finden. Da somit das neue Recht nicht milder ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden.