Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beging der Beschuldigte sämtliche der in Frage stehenden Taten vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt jedoch erst nachher. Da für den in Frage stehenden Schuldspruch so oder anders einzig eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere.