14 zum schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG um das ungefähr 6-Fache überschritt. Der Beschuldigte handelte zweifellos mit Wissen und Willen. Er übergab die Droge zwar nur einer Person, aber offensichtlich mit dem Zweck des Weiterverkaufs. Damit ist die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht worden. Der Beschuldigte ist daher im Zusammenhang mit Ziff.