III. Rechtliche Würdigung 12. Grundlagen Nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer anderen unbefugt Betäubungsmittel verschafft. Weiss der Täter oder muss er annehmen, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, droht Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Das Bundesgericht nimmt bei Amphetamin einen schweren Fall an, wenn die Menge des reinen Stoffes 36 Gramm Amphetamin erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1).