Vorliegend hat es auf die rechtliche Würdigung keinen und auf die Strafzumessung keinen spürbaren Einfluss, ob der Beschuldigte die Schwelle zum schweren Fall um das 7.6-Fache (bei Annahme eines Reinheitsgrads von 22.5 %) oder um das 8.4-Fache (bei Annahme eines Reinheitsgrads von 26 %) überschritt (zur Berechnung vgl. E. 16.1 hiernach mit Hinweis auf die Tabelle HANSJAKOB). Bezeichnenderweise bewertete die Vorinstanz trotz Annahme einer geringeren Menge reinen Amphetamins das Tatverschulden schwerer als die Kammer mit dem vorliegenden Urteil (vergleiche pag. 601 und E. 16.3 hiernach).