19 Abs. 2 Bst. a BetmG überschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Vorliegend hat es auf die rechtliche Würdigung keinen und auf die Strafzumessung keinen spürbaren Einfluss, ob der Beschuldigte die Schwelle zum schweren Fall um das 7.6-Fache (bei Annahme eines Reinheitsgrads von 22.5 %) oder um das 8.4-Fache (bei Annahme eines Reinheitsgrads von 26 %) überschritt (zur Berechnung vgl. E. 16.1 hiernach mit Hinweis auf die Tabelle HANSJAKOB).