598). Schliesslich ist anzumerken, dass die Verteidigung den Reinheitsgrad von 26 % auch in Bezug auf das aus der gleichen Quelle stammende Amphetamingemisch gemäss der rechtskräftigen Ziff. III.1.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs akzeptierte. Ihr kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, in Bezug auf die übergebenen 833 Gramm Amphetamingemisch sei vom tiefstmöglichen Reinheitsgrad gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht auszugehen. Im Übrigen sind die genaue Betäubungsmittelmenge und ihr Reinheitsgrad ohnehin umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst.