Auf diesen Mittelwert ist vorliegend auch für die angenommene Gesamtmenge von 833 Gramm Amphetamingemisch abzustellen. Das entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach praxisgemäss grundsätzlich von mittlerer (und nicht der tiefstmöglichen) Qualität auszugehen ist, es sei denn, es gäbe Hinweise, dass eine solche nicht vorliege (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte E.________ besonders gestrecktes Amphetamin übergeben hätte. Im Gegenteil