12 übergeben. Vielmehr sind die vorher verkauften 110 Gramm (100 Gramm an einen unbekannten «S.________» in V.________ und 10 – 20 Gramm, in dubio pro reo 10 Gramm, an «T.________ [Spitzname]») zu den 723 Gramm zu addieren, was die angeklagte Menge von 833 Gramm Amphetamingemisch ergibt. Die Aussagen von E.________ sind glaubhaft. Er machte präzise Angaben, ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten. Die Aussagen passen zudem zu objektiven Beweismitteln: Die sichergestellte Menge Amphetamingemisch belief sich auf brutto 879 Gramm (pag.