Er nennt also offensichtlich nur die Quelle, nicht aber die gesamthaft übergebene Menge. Nur eine Seite weiter vorne im Einvernahmeprotokoll macht E.________ dagegen klar, dass er vor der Sicherstellung 100 Gramm Amphetamin an einen Abnehmer in V.________ verkauft habe (pag. 105 Z. 31 – 34), ein Sachverhalt, der sich in den nunmehr edierten Akten PEN 18 257 bestätigt (etwa edierte Akten PEN 18 257 pag. 55 Z. 186 – 195). Dazu kommen noch 10 – 20 Gramm, die E.________ aus dem Sack des Beschuldigten an T.________ («T.________ [Spitzname]») verkauft hat (edierte Akten PEN 18 257 pag. 74 Z. 45 – 59).