11.2 Gesamtmenge des übergebenen Amphetamingemischs Die Vorinstanz ging davon aus, E.________ habe bei der vom Beschuldigten bezogenen Menge Amphetamingemischs zunächst von der sichergestellten Menge gesprochen (pag. 591, mit Verweis auf pag. 106 Z. 72). Eine genaue Betrachtung dieser Aussage zeigt indes, dass E.________ dabei lediglich den Umstand erwähnte, dass er dieses Amphetamin vom Beschuldigten erhalten habe. Er sagte aber gerade nicht, dass dies die gesamte übergebene Menge gewesen sei. Er nennt also offensichtlich nur die Quelle, nicht aber die gesamthaft übergebene Menge.