11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen Von der Verteidigung wird zwar einzig der Reinheitsgrad des Amphetamingemischs bestritten (pag. 691). Da das Geständnis des Beschuldigte aber wenig detailliert ist, wird nachfolgend zunächst auch auf die Drogenmenge eingegangen (vgl. Art. 160 StPO; E. 11.2 hiernach), bevor eine Würdigung bezüglich des Reinheitsgrades vorgenommen wird (E. 11.3 hiernach).