214 Z. 101 – 107). An der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2020 liess er durch seine Verteidigung schliesslich verkünden, er bestreite nicht, E.________ insgesamt 833 Gramm Amphetamingemisch übergeben zu haben (pag. 691). Selber gab er an, es sei eine Dummheit gewesen. Die Sache sei für ihn abgeschlossen und Vergangenheit (pag. 684 Z. 11 ff.).