Auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach er vom Beschuldigten 1 Kilogramm Amphetamin erhalten habe, meinte dieser: «Das hat er gesagt? Es war einfach ein Sack», er habe es nicht gewogen und habe es dem Lieferanten nicht bezahlen müssen, weil dies sein Graslieferant gewesen sein, den er gekannt und dem er vertraut habe (pag. 159 Z. 132 – 146). Am 22. Dezember 2017 bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, E.________ Ende April / Anfang Mai 2017 1 Kilogramm Amphetamin übergeben zu haben. Den Preis dafür wisse er nicht mehr, habe das aber an der ersten Befragung erwähnt (pag. 214 Z. 101 – 107).