_ seine Aussagen vom 16. Mai 2017 und erklärte, dort die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe in der Vorwoche ein Kilo Amphetamin gekauft und davon 100 Gramm verkauft (edierte Akten PEN 18 257 pag. 63 Z. 99 – 105). An der dritten Befragung vom 23. Mai 2017 bestätigte E.________ die Aussagen in seinem eigenen Verfahren aus der ersten Befragung vom 16. Mai 2017, wonach er bereits 100 Gramm Amphetamin für CHF 1’000.00 an einen Abnehmer in V.________ verkauft habe. Dies sei in der Woche vor der Verhaftung geschehen (pag. 105 Z. 31 – 38). Er habe das in seinem Rucksack sichergestellte Amphetamin vom Beschuldigten erhalten (pag.