112 Z. 47 ff.). Bereits aufgrund dieser Aussage sei erstellt, dass der Beschuldigte E.________ mehr als die sichergestellte Menge übergeben haben müsse. Aus den edierten Akten ergebe sich, dass E.________ weitere 110 Gramm Amphetamingemisch im Rucksack gehabt habe. E.________ sei in seinem Verfahren daher auch für insgesamt 833 Gramm Amphetamingemisch verurteilt worden. Im Ergebnis gehe sie in ihren Anträgen jedoch lediglich von 100 zusätzlichen Gramm, d.h. von insgesamt 823 Gramm Amphetamingemisch aus (pag. 688).