8. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren vorab, die Akten im Verfahren PEN 18 257 und insbesondere die darin enthaltene, von der Vorinstanz referenzierte erste Einvernahme von E.________ zu edieren, was von der Verfahrensleitung gutgeheissen wurde (siehe E. 3 hiervor). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung machte sie alsdann geltend, E.________ habe angegeben, dass er etwa 1 Kilogramm Amphetamingemisch vom Beschuldigten übernommen habe (mit Hinweis auf pag. 112 Z. 47 ff.).