9 den Einvernahmen von E.________ zustande kam (nahm evtl. die Polizei einfach an, dass sie rund 1 kg sichergestellt hatte und hielt dies deshalb so vor) und sollte es effektiv so sein, dass E.________ den Beschuldigten in Einvernahmen, die sich nicht in den Akten befinden, mit 1 kg belastet hat, so hätten in der Anklageschrift konsequenterweise 1 kg und nicht lediglich 823 g angeklagt werden müssen. In dubio pro reo geht damit das Gericht von einer Menge von 723 g aus.»