113 Z. 89), wobei er bezüglich Menge anfangs von der sichergestellten Menge sprach (pag. 106 Z. 72) und in der Folge seitens der Polizei bzw. E.________ immer die Rede von 1 kg war (pag. 106 Z. 97, 107 Z. 115, pag. 112 Z. 33, pag. 112 Z. 47, pag. 112 Z. 51, pag. 113 Z. 74, pag. 113 Z. 92, ), wobei unklar bleibt, wie es zu diesen 1 kg kam. Es könnte daher grundsätzlich sein, dass die von der Staatsanwaltschaft im Plädoyer erwähnten 100 g, welche E.________ vor der Sicherstellung der 723 g im Rucksack verkaufte, ebenfalls dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Allerdings lässt sich dies nach Auffassung des Gerichts nicht beweisen, da E.______