Was die sichergestellte Menge im Rucksack betrifft, so wog diese gemäss Bericht des IRM vom 23.06.2017 (pag. 506) netto 723 g. Was die angeblich von E.________ bereits verkauften 110 g betrifft, ist festzuhalten, dass die erste Einvernahme von E.________, in welchen er offenbar erstmals über diese 100 g Amphetamin sprach, in den amtlichen Akten fehlt (pag. 105 Z. 31). Gemäss sich in den Akten befindlichen Aussagen von E.________ hat er das Amphetamingemisch vom Beschuldigten ca. Ende April/anfangs Mai 2017 erhalten (vgl. pag. 107 Z. 139, pag. 113 Z. 89), wobei er bezüglich Menge anfangs von der sichergestellten Menge sprach (pag.