7. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweismässig zu folgenden Schlüssen (pag. 591 f.): «Was die angeklagte Menge von 833 g Amphetamingemisch betrifft, so setzt sich diese gemäss Staatsanwaltschaft im Plädoyer (pag. 528) aus den bei E.________ im Rucksack sichergestellten 723 Gramm sowie den gemäss Aussagen von E.________ bereits verkauften 110 Gramm zusammen (vgl. EV vom 23.05.2017, pag. 105 Z. 31 ff.).