Betreffend Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (Verurteilung zu bedingter Geldstrafe von 120 Tagessätzen) erhob die Generalstaatsanwaltschaft zwar zunächst Berufung, zog diese allerdings anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wieder zurück (pag. 688). Die genannte Ziffer ist daher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.