(Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG), III.3 (Übertretungen gegen das BetmG), IV.3 (Verurteilung zu Übertretungsbusse von CHF 300.00), IV.4 (Verurteilung zu erstinstanzlichen Verfahrenskosten), V.3 (Auferlegung der Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens an den Beschuldigten), V.4 (Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung) und VII.1 – 3 (Einziehungen) des erstinstanzlichen Urteildispositivs unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Betreffend Ziff.