VI (amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren) und VII.5 – 6 (DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten) des erstinstanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieben Ziff. I (Einstellung), II (Freispruch), III.1.2 und 1.3 (Schuldsprüche wegen mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG), III.2