5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft focht Ziff. III.1.1 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121], mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Übergabe von insgesamt 723 Gramm Amphetamingemisch [187.98 Gramm reines Amphetamin]), IV.1 (Verurteilung zu bedingter Freiheitsstrafe von 24 Monaten), V.1 (Nichtwiderruf) und V.2 (Verlängerung der Probezeit) des erstinstanzlichen Urteildispositivs an. Zudem sind Ziff. VI (amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.__