7 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen und dem Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung, insbesondere für die ihm erwachsenen Verteidigungskosten vor der oberen Instanz gemäss der eingereichten Honorarnote auszurichten. III. Es seien die weiteren Verfügungen treffen, so sei namentlich das Honorar des amtlichen Anwaltes festzusetzen.