- der Übertretung gegen das BetmG durch Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von Marihuana und Kokain (Ziff. Il. 3.1 und 3.2 des erstinstanzlichen Urteils) d) der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.00 (Ziff. IV. 3. des erstinstanzlichen Urteils sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. IV. 4.) und der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80.-, Vollzug aufgeschoben (Ziff. IV.2) e) der weiteren Verfügungen des erstinstanzlichen Urteils gemäss den Ziff. VI. und VII. II.