1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 8 Monate zu vollziehen seien (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen) und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug, unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren, aufzuschieben sei; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inklusive eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 07.01.2016 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei kostenfällig zu widerrufen.