4.3 zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 5. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien und Gegenständen sowie des beschlagnahmten Betrags von CHF 4'070.00. 5 II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen