3.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Verkauf von 500 Ecstasy-Pillen, Verkauf von 2,5 Kilogramm Marihuana, Besitz und Anstalten treffend zum Verkauf von 359 Gramm Haschisch, 3.3 Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, 4. der Verurteilung 4.1 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltstaft Berner Jura-Seeland vom 07.01.2016, 4.2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen),