2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf von 10 Gramm MDMA, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. der Schuldsprüche wegen 3.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Verkauf von mindestens 50 Gramm Kokaingemisch (40,5 Gramm reines Kokain),