4. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 5. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. VI. [Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________] VII. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): […] 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): […] 3. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 4‘070.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB).