3.2 Konsum von 1-2 Joints Marihuana täglich und einer unbekannten Menge Kokain in der Zeit vom 07.06.2016 bis am 25.09.2017 in R.________ und anderswo in der Schweiz; IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, g, 19 Abs. 2 lit. a, Art. 19a BetmG Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungshaft von 88 Tagen (26.9. bis 22.12.2017) wird im Umfang von 88 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.