wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von 1-2 Joints Marihuana täglich und einer unbekannten Menge Kokain in der Zeit von August 2015 bis zum 06.06.2016 in C.________ und anderswo in der Schweiz wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Verkauf von 10 Gramm MDMA in der Zeit von Ende 2016 bis zum 25.09.2017 in R.________ und anderswo in der Schweiz;