Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 400 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juli 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 7. Juni 2019 (PEN 2018 671) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 7. Juni 2019 fällte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von 1-2 Joints Marihuana täglich und einer unbekannten Menge Kokain in der Zeit von August 2015 bis zum 06.06.2016 in C.________ und anderswo in der Schweiz wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Ver- kauf von 10 Gramm MDMA in der Zeit von Ende 2016 bis zum 25.09.2017 in R.________ und an- derswo in der Schweiz; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch 1.1 Übergabe von insgesamt 723 Gramm Amphetamingemisch (RHG 26 %; 187,98 Gramm reines Amphetamin), in der Zeit von Ende April 2017 bis am 08.05.2017 in R.________; 1.2 Verkauf von 20 Gramm Amphetamingemisch (RHG 26 %; 5,2 Gramm reines Amphet- amin), in der Zeit von Anfangs 2017 bis 26.09.2017 in R.________; 1.3 Verkauf von mindestens 50 Gramm Kokaingemisch (RHG 81 %; 40,5 Gramm reines Ko- kain), in der Zeit von Januar 2014 bis am 26.09.2017 in R.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch 2.1 Verkauf von 500 Ecstasy-Pillen in der Zeit von Ende 2016 bis am 25.09.2017 in R.________ und anderswo in der Schweiz; 2.2 Verkauf von rund 2,5 Kilogramm Marihuana in der Zeit von Anfangs 2015 bis am 26.09.2017 in R.________; 2 2.3 Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 359 Gramm Haschisch am 26.09.2017 in R.________; 3. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch 3.1 Besitz zum Eigenkonsum von 1 Minigrip mit 4,7 Gramm Kokaingemisch (3,8 Gramm rei- nes Kokain), 1 Backpapier mit Haschischöl, 1 Joint mit Marihuana, 1 Minigrip mit 4,8 Gramm Haschisch, 1 Minigrip mit 5 Gramm Hanfblüten, am 26.09.2017 in R.________; 3.2 Konsum von 1-2 Joints Marihuana täglich und einer unbekannten Menge Kokain in der Zeit vom 07.06.2016 bis am 25.09.2017 in R.________ und anderswo in der Schweiz; IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, g, 19 Abs. 2 lit. a, Art. 19a BetmG Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungshaft von 88 Tagen (26.9. bis 22.12.2017) wird im Umfang von 88 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 9‘600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 07.01.2016. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘750.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 19‘250.90, insgesamt bestimmt auf CHF 30‘000.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 19‘029.40). [Kostentabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 2‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 28‘000.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 17‘029.40). V. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, vom 07.01.2016 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausma- chend CHF 300.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 3 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. 4. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 150.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 5. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. VI. [Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________] VII. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): […] 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): […] 3. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 4‘070.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 6. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, mit Schreiben vom 20. Juni 2019 die Berufung an (pag. 549). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 17. Oktober 2019 (pag. 581 ff.). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ging form- und fristgerecht am 6. November 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 628 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. Juni 2020, pag. 664) so- wie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 16. Juni 2020, pag. 665 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. 4 Des Weiteren wurden mit Verfügung vom 6. Mai 2020 auf Beweisantrag der Gene- ralstaatsanwaltschaft die Akten im Verfahren PEN 18 257 ediert (pag. 655 f.). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 678 ff.). 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin U.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung folgende Anträge: I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 7. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von 1-2 Joints Marihuana täglich und einer unbekannten Menge Kokain in der Zeit von August 2015 bis zum 6. Juni 2016 infolge Verjährung; ohne Ausrichtung einer Entschä- digung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf von 10 Gramm MDMA, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten; 3. der Schuldsprüche wegen 3.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Verkauf von mindestens 50 Gramm Kokaingemisch (40,5 Gramm reines Ko- kain), 3.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Verkauf von 500 Ecstasy-Pillen, Verkauf von 2,5 Kilogramm Marihuana, Besitz und Anstalten treffend zum Ver- kauf von 359 Gramm Haschisch, 3.3 Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, 4. der Verurteilung 4.1 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltstaft Berner Jura-Seeland vom 07.01.2016, 4.2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen), 4.3 zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 5. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen, Drogenuten- silien und Gegenständen sowie des beschlagnahmten Betrags von CHF 4'070.00. 5 II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen 1. durch Übergabe von insgesamt 823 Gramm Amphetamingemisch (213,98 Gramm reines Am- phetamin), in der Zeit von Ende April 2017 bis am 08.05.2017 in R.________; 2. Verkauf von 20 Gramm Amphetamingemisch (5,2 Gramm reines Amphetamin) in der Zeit von Anfangs 2017 bis 26.09.2017 in R.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, g, 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 8 Monate zu vollziehen seien (unter Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen) und für eine Teilstrafe von 24 Mo- naten der Vollzug, unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren, aufzuschieben sei; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inklusive eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 07.01.2016 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei kostenfällig zu wider- rufen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu ertei- 6 len (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). Rechtsanwalt B.________ stellte demgegenüber folgende Anträge: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 07.06.2019 hin- sichtlich der nachfolgenden Punkte in Rechtskraft erwachsen ist: a) betreffend der Einstellung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils b) betreffend des Freispruchs gemäss Ziff. Il. des erstinstanzlichen Urteils c) betreffend der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach und men- genmässig qualifiziert begangen - durch den Verkauf von mindestens 50 Gramm Kokaingemisch (40,5 Gramm reines Kokain) gemäss Ziff. III. 1.3 - der Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach begangen durch • Verkauf von 500 Extasy-Pillen (Ziff. III. 2.1) • Verkauf von 2.5 kg Marihuana (Ziff. III. 2.2) • Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von 359 Gramm Haschisch (Ziff. Ill. 2.3), sowie - der Übertretung gegen das BetmG durch Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von Mari- huana und Kokain (Ziff. Il. 3.1 und 3.2 des erstinstanzlichen Urteils) d) der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.00 (Ziff. IV. 3. des erstinstanzlichen Ur- teils sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. IV. 4.) und der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80.-, Vollzug aufgeschoben (Ziff. IV.2) e) der weiteren Verfügungen des erstinstanzlichen Urteils gemäss den Ziff. VI. und VII. II. 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehr- fach und mengenmässig qualifiziert begangen durch a) die Übergabe von insgesamt 823 Gramm Amphetamingemisch (Reinheitsgrad 22.5%, aus- machend 185,175 reines Amphetamin) in der Zeit von Ende April 2017 bis am 08.05.2017 in R.________ b) Verkauf von 20 Gramm Amphetamingemisch (ausmachend 4.5 Gramm reines Amphetamin) in der Zeit von anfangs 2017 bis zum 26.09.2017 in R.________ 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren. 3. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 07.01.2016 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 7 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen und dem Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung, insbesondere für die ihm er- wachsenen Verteidigungskosten vor der oberen Instanz gemäss der eingereichten Honorarnote auszurichten. III. Es seien die weiteren Verfügungen treffen, so sei namentlich das Honorar des amtlichen Anwaltes festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft focht Ziff. III.1.1 (Schuldspruch wegen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121], mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Übergabe von insgesamt 723 Gramm Amphetamingemisch [187.98 Gramm reines Amphetamin]), IV.1 (Verurteilung zu bedingter Freiheitsstrafe von 24 Monaten), V.1 (Nichtwiderruf) und V.2 (Verlänge- rung der Probezeit) des erstinstanzlichen Urteildispositivs an. Zudem sind Ziff. VI (amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren) und VII.5 – 6 (DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten) des erstin- stanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieben Ziff. I (Einstellung), II (Freispruch), III.1.2 und 1.3 (Schuld- sprüche wegen mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhand- lungen gegen das BetmG), III.2 (Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG), III.3 (Übertretungen gegen das BetmG), IV.3 (Verurteilung zu Übertre- tungsbusse von CHF 300.00), IV.4 (Verurteilung zu erstinstanzlichen Verfahrens- kosten), V.3 (Auferlegung der Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens an den Beschuldigten), V.4 (Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung) und VII.1 – 3 (Einziehungen) des erstinstanzlichen Urteildispositivs unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Betreffend Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (Verurteilung zu beding- ter Geldstrafe von 120 Tagessätzen) erhob die Generalstaatsanwaltschaft zwar zunächst Berufung, zog diese allerdings anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung wieder zurück (pag. 688). Die genannte Ziffer ist daher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt In der Anklageschrift vom 16. Juli 2018 wird gegen den Beschuldigten – soweit noch streitig – folgender Vorwurf erhoben (pag. 444, Hervorhebung im Original): «Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise mengenmäs- sig qualifiziert (Übergabe von Amphetamin) begangen in der Zeit von Ende April 2017 bis am 8. Mai 2017 in D.________, indem der Beschuldigte 833 Gramm Amphetamingemisch bzw. 216.6 Gramm reines Amphetamin (bei einem Reinheitsgrad von 26% Amphetamin-Base), in einem 8 Plastiksack, auf Kommission an E.________ (separates Verfahren), zum Zwecke des Verkaufs an andere Abnehmer übergab.» Dem Anzeigerapport vom 27. September 2017 (pag. 2 ff.) lässt sich hierzu ent- nehmen, dass die Kantonspolizei Bern im Mai 2017 zu einem Streit nach F.________ gerufen wurde. Im Verlauf der dortigen Intervention stiess die Polizei auf einen Rucksack, der Marihuana und ungefähr 900 Gramm Amphetaminge- misch enthielt. Der Rucksack konnte E.________ zugeordnet werden. Dieser gab den Erwerb von ungefähr 1 Kilogramm und den Verkauf von 100 Gramm Amphet- amingemisch zu. Die weiteren Ermittlungen liessen darauf schliessen, dass der Beschuldigte Liefe- rant des erwähnten Kilogramms Amphetamingemischs gewesen sein musste, was E.________ bestätigte. In der Folge wurde die Mobiltelefonnummer des Beschul- digten aktiv überwacht, wobei festgestellt wurde, dass er täglich mehrere Treffen abmachte. Aus einigen Gesprächen und Textnachrichten wurde zudem offensicht- lich, dass er Drogenhandel betrieb. Der Beschuldigte wurde daraufhin am 26. September 2017 polizeilich angehalten und in seiner Anwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei konnten unter anderem 400 Gramm Haschisch, 10 Gramm Marihuana, etwas Haschöl, un- gefähr 5 Gramm Kokain und Bargeld von CHF 2'800.00 sichergestellt werden. Zu- dem trug der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Anhaltung CHF 1'270.00 auf sich. Ein beim Beschuldigten durchgeführter Drogenschnelltest reagierte positiv auf THC und Kokain. Er wurde erkennungsdienstlich behandelt und sein Mobiltelefon wurde zwecks forensischer Auswertung sichergestellt. 7. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweismässig zu folgenden Schlüssen (pag. 591 f.): «Was die angeklagte Menge von 833 g Amphetamingemisch betrifft, so setzt sich diese gemäss Staatsanwaltschaft im Plädoyer (pag. 528) aus den bei E.________ im Rucksack sichergestellten 723 Gramm sowie den gemäss Aussagen von E.________ bereits verkauften 110 Gramm zusammen (vgl. EV vom 23.05.2017, pag. 105 Z. 31 ff.). Was die sichergestellte Menge im Rucksack betrifft, so wog diese gemäss Bericht des IRM vom 23.06.2017 (pag. 506) netto 723 g. Was die angeblich von E.________ bereits verkauften 110 g be- trifft, ist festzuhalten, dass die erste Einvernahme von E.________, in welchen er offenbar erstmals über diese 100 g Amphetamin sprach, in den amtlichen Akten fehlt (pag. 105 Z. 31). Gemäss sich in den Akten befindlichen Aussagen von E.________ hat er das Amphetamingemisch vom Beschuldig- ten ca. Ende April/anfangs Mai 2017 erhalten (vgl. pag. 107 Z. 139, pag. 113 Z. 89), wobei er bezüg- lich Menge anfangs von der sichergestellten Menge sprach (pag. 106 Z. 72) und in der Folge seitens der Polizei bzw. E.________ immer die Rede von 1 kg war (pag. 106 Z. 97, 107 Z. 115, pag. 112 Z. 33, pag. 112 Z. 47, pag. 112 Z. 51, pag. 113 Z. 74, pag. 113 Z. 92, ), wobei unklar bleibt, wie es zu diesen 1 kg kam. Es könnte daher grundsätzlich sein, dass die von der Staatsanwaltschaft im Plädoy- er erwähnten 100 g, welche E.________ vor der Sicherstellung der 723 g im Rucksack verkaufte, ebenfalls dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Allerdings lässt sich dies nach Auffassung des Ge- richts nicht beweisen, da E.________ nie davon sprach, dass ihm der Beschuldigte mehrmals Am- phetamin vermittelt habe. Für das Gericht ist auch nicht nachvollziehbar wie die Korrektur auf 1 kg in 9 den Einvernahmen von E.________ zustande kam (nahm evtl. die Polizei einfach an, dass sie rund 1 kg sichergestellt hatte und hielt dies deshalb so vor) und sollte es effektiv so sein, dass E.________ den Beschuldigten in Einvernahmen, die sich nicht in den Akten befinden, mit 1 kg belastet hat, so hätten in der Anklageschrift konsequenterweise 1 kg und nicht lediglich 823 g angeklagt werden müs- sen. In dubio pro reo geht damit das Gericht von einer Menge von 723 g aus.» 8. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren vorab, die Akten im Verfahren PEN 18 257 und insbesondere die darin enthaltene, von der Vorin- stanz referenzierte erste Einvernahme von E.________ zu edieren, was von der Verfahrensleitung gutgeheissen wurde (siehe E. 3 hiervor). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung machte sie alsdann gel- tend, E.________ habe angegeben, dass er etwa 1 Kilogramm Amphetaminge- misch vom Beschuldigten übernommen habe (mit Hinweis auf pag. 112 Z. 47 ff.). Bereits aufgrund dieser Aussage sei erstellt, dass der Beschuldigte E.________ mehr als die sichergestellte Menge übergeben haben müsse. Aus den edierten Ak- ten ergebe sich, dass E.________ weitere 110 Gramm Amphetamingemisch im Rucksack gehabt habe. E.________ sei in seinem Verfahren daher auch für insge- samt 833 Gramm Amphetamingemisch verurteilt worden. Im Ergebnis gehe sie in ihren Anträgen jedoch lediglich von 100 zusätzlichen Gramm, d.h. von insgesamt 823 Gramm Amphetamingemisch aus (pag. 688). 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer vor oberer Instanz aus, der Beschuldigte bestreite nicht, E.________ insgesamt 833 Gramm Amphetamingemisch überge- ben zu haben. Bestritten werde jedoch der Reinheitsgrad. Gemäss Analysebericht betrage der Reinheitsgrad 26 % +/– 3.5 % (pag. 507). In dubio pro reo sei daher von der unteren Toleranz von 22.5 % und von einer Menge von rund 190 Gramm reinem Amphetamin auszugehen. Obwohl sich damit die Menge Amphetaminge- misch gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil von 723 Gramm auf 833 Gramm er- höhe, bleibe aufgrund des geringeren Reinheitsgrades die Menge reines Amphet- amin in etwa gleich (pag. 691). 10. Beweismittel 10.1 Vorbemerkungen Für die vorhandenen Beweismittel kann vorab auf die zutreffende Zusammenfas- sung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 586 ff.). Oberinstanzlich neu hinzu kommen die edierten Akten im Verfahren PEN 18 257 gegen E.________. 10.2 Objektive Beweismittel Aus dem IRM Bericht vom 17. Mai 2017 ergibt sich, dass der Rucksack von E.________ einen Plastiksack von brutto 879 Gramm mit weisser Substanz ent- hielt. Dabei handelte es sich um netto 723 Gramm Amphetamingemisch mit einem 10 Reinheitsgrad von 26% Amphetamin Base (+/- 3.5%) und 34% Amphetamin Sulfat (pag. 504 ff.). 10.3 Aussagen von E.________ In seinem eigenen Verfahren erklärte E.________ in der Befragung vom 16. Mai 2017 (edierte Akten PEN 18 251 pag. 51 ff.), der vor seinen Augen auf 879 Gramm brutto gewogene Plastiksack mit weissem Pulver sei Amphetamin und gehöre ihm (edierte Akten pag. 53 Z. 74 f.). Einmal habe er Amphetamin verkauft, nämlich 100 Gramm und dies in der Vorwoche in V.________. Der Rest sei nach- her sichergestellt worden (edierte Akten pag. 55 Z. 186 – 195). Anlässlich der Hafteröffnung vom 17. Mai 2017 bestätigte E.________ seine Aus- sagen vom 16. Mai 2017 und erklärte, dort die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe in der Vorwoche ein Kilo Amphetamin gekauft und davon 100 Gramm verkauft (edierte Akten PEN 18 257 pag. 63 Z. 99 – 105). An der dritten Befragung vom 23. Mai 2017 bestätigte E.________ die Aussagen in seinem eigenen Verfahren aus der ersten Befragung vom 16. Mai 2017, wonach er bereits 100 Gramm Amphetamin für CHF 1’000.00 an einen Abnehmer in V.________ verkauft habe. Dies sei in der Woche vor der Verhaftung geschehen (pag. 105 Z. 31 – 38). Er habe das in seinem Rucksack sichergestellte Amphet- amin vom Beschuldigten erhalten (pag. 106 Z. 71 f.). Anschliessend erkannte er den Beschuldigten aus einer Zusammenstellung, die zwei unterschiedliche Fotos des Beschuldigten enthielt (pag. 106 Z. 87 – 89). Er habe vom Beschuldigten unge- fähr 1 Kilogramm Amphetamin übernommen, weil er Geldsorgen gehabt habe und auch einmal habe in die Ferien reisen wollen (pag. 106 Z. 97 – 99). Die Übergabe des Amphetamins sei etwa 3 – 4 Wochen vor seiner Verhaftung erfolgt (pag. 106 Z. 138 – 140). Am 13. Oktober 2017 wurde E.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson parteiöffentlich befragt. Er bestätigte nochmals, vom Beschul- digten «einfach dieses Kilo» Amphetamin bezogen zu haben (pag. 112 Z. 46 – 47). Dies habe er gemacht, als er von seiner damaligen Frau rausgeschmissen worden sei. Er habe so etwas Geld verdienen wollen, bevor die Behörden wie das RAV ihm Geld gegeben hätten. Die Übergabe dieses Kilos Amphetamin sei Ende April/Anfang Mai 2017 in R.________ erfolgt (pag. 113 Z. 74 – 90). Schliesslich wurde E.________ am 20. Oktober 2017 letztmals in seinem Verfah- ren befragt, wobei er erklärte, die 100 Gramm Amphetamin, die er bereits verkauft habe, habe er einem gewissen «S.________» übergeben, welchen er von der GOA Szene her kenne. Weiter habe er einem T.________, «T.________ [Spitzname]», einem ehemaligen Arbeitskollegen, mal 10 oder 20 Gramm Amphetamin gegeben (edierte Akten PEN 18 257 pag. 74 Z. 52 – 59). 10.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 26. September 2017 angehalten. Soweit für die Am- phetaminübergabe an E.________ wesentlich, sagte er folgendes aus: 11 Bei der Hafteröffnung vom 27. September 2017 gab der Beschuldigte an, für E.________ rund 700 Gramm Amphetamin besorgt zu haben. Auf Vorhalt, dass E.________ mit ungefähr 900 Gramm Amphetamingemisch festgenommen worden sei, fügte er an, dann seien es 900 Gramm gewesen (pag. 159 Z. 128 – 130). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach er vom Beschuldigten 1 Kilogramm Amphetamin erhalten habe, meinte dieser: «Das hat er gesagt? Es war einfach ein Sack», er habe es nicht gewogen und habe es dem Lieferanten nicht bezahlen müssen, weil dies sein Graslieferant gewesen sein, den er gekannt und dem er ver- traut habe (pag. 159 Z. 132 – 146). Am 22. Dezember 2017 bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, E.________ En- de April / Anfang Mai 2017 1 Kilogramm Amphetamin übergeben zu haben. Den Preis dafür wisse er nicht mehr, habe das aber an der ersten Befragung erwähnt (pag. 214 Z. 101 – 107). An der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2020 liess er durch seine Verteidigung schliesslich verkünden, er bestreite nicht, E.________ insge- samt 833 Gramm Amphetamingemisch übergeben zu haben (pag. 691). Selber gab er an, es sei eine Dummheit gewesen. Die Sache sei für ihn abgeschlossen und Vergangenheit (pag. 684 Z. 11 ff.). 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen Von der Verteidigung wird zwar einzig der Reinheitsgrad des Amphetamingemischs bestritten (pag. 691). Da das Geständnis des Beschuldigte aber wenig detailliert ist, wird nachfolgend zunächst auch auf die Drogenmenge eingegangen (vgl. Art. 160 StPO; E. 11.2 hiernach), bevor eine Würdigung bezüglich des Reinheits- grades vorgenommen wird (E. 11.3 hiernach). 11.2 Gesamtmenge des übergebenen Amphetamingemischs Die Vorinstanz ging davon aus, E.________ habe bei der vom Beschuldigten be- zogenen Menge Amphetamingemischs zunächst von der sichergestellten Menge gesprochen (pag. 591, mit Verweis auf pag. 106 Z. 72). Eine genaue Betrachtung dieser Aussage zeigt indes, dass E.________ dabei lediglich den Umstand er- wähnte, dass er dieses Amphetamin vom Beschuldigten erhalten habe. Er sagte aber gerade nicht, dass dies die gesamte übergebene Menge gewesen sei. Er nennt also offensichtlich nur die Quelle, nicht aber die gesamthaft übergebene Menge. Nur eine Seite weiter vorne im Einvernahmeprotokoll macht E.________ dagegen klar, dass er vor der Sicherstellung 100 Gramm Amphetamin an einen Abnehmer in V.________ verkauft habe (pag. 105 Z. 31 – 34), ein Sachverhalt, der sich in den nunmehr edierten Akten PEN 18 257 bestätigt (etwa edierte Akten PEN 18 257 pag. 55 Z. 186 – 195). Dazu kommen noch 10 – 20 Gramm, die E.________ aus dem Sack des Beschuldigten an T.________ («T.________ [Spitzname]») verkauft hat (edierte Akten PEN 18 257 pag. 74 Z. 45 – 59). Damit kann offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe lediglich die sichergestellten netto 723 Gramm (brutto 879 Gramm) an E.________ 12 übergeben. Vielmehr sind die vorher verkauften 110 Gramm (100 Gramm an einen unbekannten «S.________» in V.________ und 10 – 20 Gramm, in dubio pro reo 10 Gramm, an «T.________ [Spitzname]») zu den 723 Gramm zu addieren, was die angeklagte Menge von 833 Gramm Amphetamingemisch ergibt. Die Aussagen von E.________ sind glaubhaft. Er machte präzise Angaben, ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten. Die Aussagen passen zudem zu objek- tiven Beweismitteln: Die sichergestellte Menge Amphetamingemisch belief sich auf brutto 879 Gramm (pag. 504). Rechnet man die 110 Gramm (eventuell nach Aus- sagen von E.________ 120 Gramm, auf die hier jedoch nicht abgestellt wird) dazu, ergibt sich eben ziemlich genau dieses Kilogramm Amphetamingemisch, das E.________ und dem Beschuldigten von der Polizei immer wieder vorgehalten wurde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nur bei der Hafteröff- nung von sich aus die Menge von «rund 700 Gramm» nannte (pag. 158 Z. 102). Als man ihm kurz darauf vorhielt, E.________ sei mit 900 Gramm Amphetamin an- gehalten worden, meinte er: «Dann waren es 900 Gramm» (pag. 159 Z. 128 – 130). Und auf Vorhalt, dass er gemäss E.________ diesem ein Kilogramm Am- phetamingemisch übergeben habe, bestritt er dies nicht, sondern meinte nur: «Das hat er gesagt? Es war einfach ein Sack» (pag. 159 Z. 132 – 134). Er habe es nicht machen wollen, E.________ habe ihnen vollgejammert. Jetzt sitze er hier und müsse dafür geradestehen (pag. 159 Z. 136 – 142). Und bei der Schlusseinver- nahme vom 22. Dezember 2017 akzeptierte er explizit den Vorwurf, 1 Kilogramm Amphetamingemisch an E.________ übergeben zu haben (pag. 214 Z.101 – 104). Schliesslich liess er auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung durch seine Verteidigung verlauten, die Gesamtmenge an Amphetamingemisch von 833 Gramm werde nicht bestritten (pag. 691). Damit ist ohne Zweifel nachgewiesen, dass der Beschuldigte an E.________ 1 Ki- logramm Amphetamingemisch übergeben hat. Diese Menge ist allerdings eine Bruttomenge, netto waren es lediglich die angeklagten 833 Gramm Amphetamin- gemisch. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 11.3 Reinheitsgrad des Amphetamingemischs Die Verteidigung bringt vor, bei der festgestellten Menge Amphetamingemisch sei aufgrund von Beweisunsicherheiten in dubio pro reo von einem Reinheitsgrad von 22.5 % auszugehen (pag. 691). Gemäss dem forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 23. Juni 2017 wurde von den sichergestellten 723 Gramm Amphetamingemisch ein Aliquot von 28 Gramm analysiert und für dieses ein Gehalt von Amphetamin Base von 26 % (+/– 3.5 %) ermittelt (pag. 506 f.). Auf diesen Mittelwert ist vorliegend auch für die angenommene Gesamtmenge von 833 Gramm Amphetamingemisch abzustellen. Das entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach praxisgemäss grundsätzlich von mittlerer (und nicht der tiefstmöglichen) Qualität auszugehen ist, es sei denn, es gäbe Hinweise, dass eine solche nicht vorliege (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte E.________ besonders gestrecktes Amphetamin übergeben hätte. Im Gegenteil 13 ging E.________ davon aus, die Qualität des sichergestellten Amphetamins sei sehr hoch gewesen (edierte Akten PEN 18 257 pag. 55 Z. 168 f.). Zudem wies auch das beim Beschuldigten sichergestellte Kokain einen überdurchschnittlich ho- hen Reinheitsgrad auf (festgestellter Reinheitsgrad: 91 %, pag. 65; mittlerer Rein- heitsgrad gemäss Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] für den relevanten Zeitraum: 38 – 65 %; vgl. zum Ganzen pag. 598). Schliesslich ist anzumerken, dass die Verteidigung den Reinheitsgrad von 26 % auch in Bezug auf das aus der gleichen Quelle stammende Amphetamingemisch gemäss der rechtskräftigen Ziff. III.1.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs akzep- tierte. Ihr kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, in Bezug auf die übergebenen 833 Gramm Amphetamingemisch sei vom tiefstmöglichen Reinheits- grad gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht auszugehen. Im Übrigen sind die genaue Betäubungsmittelmenge und ihr Reinheitsgrad ohnehin umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG überschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Ok- tober 2018 E. 1.3). Vorliegend hat es auf die rechtliche Würdigung keinen und auf die Strafzumessung keinen spürbaren Einfluss, ob der Beschuldigte die Schwelle zum schweren Fall um das 7.6-Fache (bei Annahme eines Reinheitsgrads von 22.5 %) oder um das 8.4-Fache (bei Annahme eines Reinheitsgrads von 26 %) überschritt (zur Berechnung vgl. E. 16.1 hiernach mit Hinweis auf die Tabelle HANSJAKOB). Bezeichnenderweise bewertete die Vorinstanz trotz Annahme einer geringeren Menge reinen Amphetamins das Tatverschulden schwerer als die Kammer mit dem vorliegenden Urteil (vergleiche pag. 601 und E. 16.3 hiernach). 11.4 Fazit Damit hat der Beschuldigte insgesamt 833 Gramm Amphetamingemisch mit einem Reinheitsgrad von 26% oder 216.58 Gramm reines Amphetamin an E.________ übergegeben. III. Rechtliche Würdigung 12. Grundlagen Nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer anderen unbefugt Betäubungsmittel verschafft. Weiss der Täter oder muss er annehmen, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, droht Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, womit eine Geldstrafe ver- bunden werden kann. Das Bundesgericht nimmt bei Amphetamin einen schweren Fall an, wenn die Menge des reinen Stoffes 36 Gramm Amphetamin erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). 13. In concreto Vorliegend übergab der Beschuldigte E.________ 216.58 Gramm reines Amphet- amin. Er verschaffte ihm damit unbefugt Betäubungsmittel, wobei er die Grenze 14 zum schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG um das ungefähr 6-Fache überschritt. Der Beschuldigte handelte zweifellos mit Wissen und Willen. Er übergab die Droge zwar nur einer Person, aber offensichtlich mit dem Zweck des Weiterverkaufs. Da- mit ist die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht worden. Der Beschuldigte ist daher im Zusammenhang mit Ziff. III.1.1 des Dispositivs der Vorinstanz wegen Veräusserung von 216.58 Gramm reinen Amphetamins der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 StGB N 11 mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beging der Beschuldigte sämtliche der in Frage stehenden Taten vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt jedoch erst nachher. Da für den in Frage stehenden Schuldspruch so oder anders einzig eine Freiheits- strafe ausgefällt werden kann, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. 15 Auch im Widerrufsverfahren ist das neue Recht nicht das mildere: Wegen des obli- gatorischen Aussprechens einer Gesamtstrafe bei Gleichartigkeit der neuen und der zu widerrufenen Strafe (vgl. Art. 46 Abs. 1 nStGB) kann nämlich nach neuem Recht die bisher praktizierte Mischrechnung (Bedingter Vollzug für neue Strafe trotz Probezeitdelikt und Widerruf alter Strafen, oder umgekehrt) bei gleichartigen Strafen keine Anwendung finden. Da somit das neue Recht nicht milder ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 15. Grundlagen, Strafrahmen und Strafart Für die Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 600 f.). Die qualifiziert begangene Widerhandlung gegen das BetmG ist mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr am unteren und 20 Jahren am oberen Rand bedroht, womit eine Gelds- trafe verbunden werden kann. Auf das Ausfällen eines Teils der Strafe als Geldstrafe wird vorliegend allerdings verzichtet, da sich das Schwergewicht des Tatvorwurfs ganz überwiegend auf die Gefährdung der Volksgesundheit (siehe Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie E. 16.1 hiernach) und nicht auf die Gewinnsucht des Beschuldigten (vgl. Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 2019 57 vom 6. März 2020 E. 18.5) bezieht. Es ist folg- lich einzig eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Damit kann bereits gesagt werden, dass mangels Gleichartigkeit der auszufallen- den Strafe keine teilweise retrospektive Konkurrenz zum Urteil der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 7. Januar 2016 vor- liegt, da in diesem Urteil eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. 16. Tatverschulden 16.1 Objektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Bst. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als An- haltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefähr- dung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Um- lauf gebracht werden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 3. A., Art. 47 StGB N 37; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 93). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist durch eine Menge von 18 Gramm reinem Kokain bzw. 36 Gramm reinem Amphetamin ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.4 und 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2). 16 Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Ta- belle HANSJAKOB (vgl. in FINGERHUTH/TSCHURR, OFK-BetmG, 2. A., Art. 47 StGB N 30) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässig- keit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle HANSJAKOB abwei- chende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle HANSJAKOB. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «An- regungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil HANSJA- KOB selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 44). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und lehnt sich für die Strafhöhe grundsätzlich an der ursprünglichen Tabelle HANSJAKOB an. Vorliegend übergab der Beschuldigte einmal 216.58 Gramm Amphetamin, verkauf- te einmal 5.2 Gramm Amphetamin und verkaufte einmal 40.5 Gramm Kokain. Die Vorinstanz nahm beim Verkauf der unterschiedlichen Drogenarten echte Kon- kurrenz an, legte eine Strafe für die Amphetaminverkäufe fest und erhöhte diese Strafe angemessen nach Art. 49 Abs. 1 StGB für die Kokainverkäufe. Sie gelangte so in Anwendung der neuen Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER zu einer Frei- heitsstrafe von 30 Monaten. Dieses Vorgehen ist nach der Rechtsprechung nicht korrekt. Vielmehr müssen die gesamten Verkäufe als Handlungseinheit begriffen werden, wobei die einzelnen Drogenarten im Verhältnis ihrer Gefährlichkeit gemessen am schweren Fall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umgerechnet werden müssen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; vgl. ferner FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 BetmG N 195 mit Hinweis auf Pra 1989 Nr. 212). Die Annahme von Handlungs- mehrheit in echter Konkurrenz ist demgegenüber nicht sachgerecht. Die verschie- denen Drogenarten waren allesamt Teil desselben – in den Worten der General- staatsanwaltschaft – «Gemischtwarenladens» des Beschuldigten und beruhten da- her auf dem gleichen Tatentschluss. Wenngleich es sich bei den Amphetaminver- käufen um einen neuen «Geschäftszweig» für den Beschuldigte gehandelt haben mag, sind sie doch nur als «Expansion» des bisherigen Handels zu sehen. Zudem würde die Annahme echter Konkurrenz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vorgeschriebenen Mindeststrafe zu einer überproportional hohen Gewichtung der Anzahl Drogenarten gegenüber den jeweiligen Drogenmengen führen. So hätte beispielsweise ein Verkäufer von 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain und 36 Gramm Amphetamin mit einer Freiheitsstrafe von rund 24 Monaten zu rechnen 17 (Einsatzstrafe von 12 Monaten plus je 6 Monate in Asperation, vgl. Tabelle HANS- JAKOB), ein Verkäufer von 54 Gramm Kokain demgegenüber bloss mit einer sol- chen von rund 17 Monaten (siehe Tabelle HANSJAKOB). Es ist daher von Hand- lungseinheiten bezüglich des gehandelten Amphetamins und des gehandelten Ko- kains auszugehen und lediglich eine einzige Strafe festzusetzen. Um- und zusammengerechnet ergeben die verkauften Mengen Amphetamin und Kokain entweder ein Gefährdungspotential von 151.39 Gramm Kokain oder 302.78 Gramm Amphetamin (18 Gramm reines Kokain entsprechen 36 Gramm rei- nem Amphetamin). Die Schwelle zum schweren Fall wurde damit um mehr als das 8.4-Fache überschritten. Gemäss der Tabelle HANSJAKOB entspricht diese Menge einer Freiheitsstrafe von (abgerundet) 24 Monaten. Der Beschuldigte handelte mit mehreren Drogenarten und veräusserte diese über längere Zeit in einer Vielzahl von Geschäften, was im Rahmen der Art und Weise des Vorgehens straferhöhend zu gewichten ist. Insgesamt ist die objektive Tatschwere leicht, weshalb eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten angemessen scheint. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Diese Um- stände sind neutral zu gewichten. Er konsumierte selber mehrere Betäubungsmittel (Marihuana und Kokain, pag. 144) und übte den Verkauf von Drogen deshalb mangels anderer Einkom- mensquellen auch zur Finanzierung seines Eigenkonsums aus. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass er gerade in Bezug auf das Amphetamin, die ganz über- wiegend grössere der beiden gehandelten Mengen, nicht süchtig war. Im Hinblick auf die Vermeidbarkeit der Tat führen diese Umstände zu einer leichten Strafmin- derung von 1 Monat, da die Ausgangszahlen der Tabelle HANSJAKOB auf den nicht süchtigen Täter gemünzt sind (vgl. ferner Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG). 16.3 Bewertung des Verschuldens Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Ausgehend hiervon sowie in Anlehnung an die Tabelle HANSJAKOB scheint eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten angemessen. 17. Täterkomponenten Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemäss Urteil der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 7. Januar 2016 bereits einschlägig vorbestraft, allerdings nur wegen eines Vergehens und einer Übertretung (Betreiben einer Hanf-Indooranlage) und nicht wegen eines Verbre- chens gegen das BetmG. Die Vorstrafe ist mit 2 Monaten leicht straferhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte ist in R.________ geboren und aufgewachsen. Er hat eine ältere Schwester und absolvierte die Primar- und Sekundarschule. Er brach zwei Lehr- stellen ab und absolvierte letztlich keine Ausbildung. Er arbeitete in der Folge in 18 verschiedenen Aushilfsjobs (pag. 172). Momentan arbeitet er als «Allrounder» im Restaurant «I.________» in J.________ (pag. 707) und hat CHF 30'000.00 Schul- den (pag. 669; siehe zum Ganzen ferner E. 19 hiernach). Seine persönlichen Ver- hältnisse sind als neutral zu werten. Der Beschuldigte ist geständig. Wenngleich seine Geständnisse grösstenteils unter grosser Beweislast erfolgten (vgl. zum Amphetamin-Handel den Anzeigerapport vom 27. September 2017: «Vorerst wollte A.________ keine Aussagen bezüglich des Drogenhandels machen, erst als ihm die aktive Telefonkontrolle eröffnet wur- de, gab er zögerlich und spärlich über den Drogenhandel Auskunft. Er habe jedoch nur mit Haschisch und Marihuana gehandelt. Das sichergestellte Bargeld sei von seinen Eltern», pag. 4) und daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen sind (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1), gab er auch Sachverhalte zu, bei denen seitens der Belastungspersonen die Aussagen verweigert wurden (z.B. gestand er ein, G.________ 20 Gramm Amphetaminge- misch verkauft zu haben [pag. 193 Z. 52 ff.], während dieser in seiner darauffol- genden Einvernahme die Aussage verweigerte [pag. 132 ff.]). Dies hat sich im Um- fang von 3 Monaten leicht mindernd auszuwirken. Dass der Beschuldigte kurz nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erneut mit Marihuana und ein wenig Kokain angehalten wurde, wirkt sich vorliegend nicht auf die Täterkomponenten, sondern auf die Prognose aus (siehe E. 19 hiernach). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist neutral. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten trotz der einschlägigen Vorstrafe we- gen der Geständnisse des Beschuldigten leicht, d.h. im Umfang von 1 Monat, strafmindernd aus. 18. Konkretes Strafmass Für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. 19. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchs- tens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann zudem den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist strafrechtlich einschlägig vorbelastet wegen einer Übertretung und eines Vergehens gegen das BetmG (Betreiben einer Hanf-Indooranlage). Die Wiederhandlung wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie 19 einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Wegen Handels mit harten Drogen wird der Beschuldigte vorliegend zum ersten Mal verurteilt. Der Beschuldigte arbeitete nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft vom 8. Mai – 31. Juli 2018 als Hilfsgärtner (pag. 526 – 527) und vom 23. Mai – 30. Sep- tember 2019 als Hilfsarbeiter in der Küche H.________ [Ort]. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Restaurants wegen betrieblicher Umstrukturierung aufgelöst (pag. 523 f.; pag. 703). Das ausgestellte Zwischenzeugnis vom 6. Juni 2019 (pag. 525) sowie das Schlusszeugnis vom 6. November 2019 (pag. 704) sind positiv. Im Mai 2020 begann er erneut, dort zu arbeiten, beendete dann aber seinerseits die Anstellung wegen der Arbeitslast und Problemen mit der übrigen Belegschaft (pag. 678 Z. 28 ff.; pag. 705 f.). Gegen Ende Juni 2020 begann er anschliessend, im Restaurant «I.________» in J.________ zu arbeiten (pag. 707 f.). Nach eigenen Angaben gefalle es ihm dort und er könne viel lernen. Abgesehen vom Restaurant in J.________ habe er auch die Möglichkeit, Erfahrungen im «K.________» in L.________ und der Badeanstalt in M.________ zu sammeln, die ebenfalls der Be- sitzerin des Restaurants «I.________» gehörten. Er habe auch vor, diverse Wei- terbildungskurse zu besuchen, konkret einen «N.________»-Kurs im September 2020 sowie einen «O.________»-Kurs (zum Ganzen pag. 679 Z. 4 ff.). Auch Wein- und Sprachkurse wolle er besuchen und er sei im Fussballclub und im Kochver- band (pag. 682 Z. 17 ff.). Er trägt eine Schuldenlast von CHF 30'000.00, nament- lich aus Krankenkassen- und Steuerforderungen (pag. 670), zu welchen die vorlie- gend auszusprechenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 20'929.40 hinzukommen (siehe E. 23 hiernach). Er wird von seiner Mut- ter finanziell unterstützt (pag. 708). Gemäss eigenen Angaben trennte er sich von seinem Drogenumfeld. Er habe auf- gehört zu kiffen, weil er die Autoprüfung ablegen wolle. Er habe sich gesagt, dass er sein Leben ändern müsse, wenn er später einmal eine Familie gründen wolle. Heute konsumiere er daher nur noch CBD und sein Ziel sei es, in ein, zwei Mona- ten auch damit aufzuhören und vielleicht auch mit dem Rauchen (pag. 525 Z. 33 f.; pag. 680 Z. 22 ff.). Am 16. August 2019 – d.h. rund zwei Monate nach Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils – wurde erneut ein Verfahren gegen ihn wegen Wider- handlungen gegen das BetmG eröffnet. Der Beschuldigte wurde mit 12 Gramm Marihuana und 0.1 Gramm Kokain angehalten (pag. 665 ff.; pag. 693 f.). Der Be- schuldigte gab dazu an, er habe zu dieser Zeit auf der «Insel» gearbeitet und einen extrem stressigen Job gehabt. Um herunter zu kommen, habe er THC geraucht. Das wenige Kokain, das er ihm Hosensack gehabt habe, habe er komplett verges- sen gehabt. Ein Kollege habe ihm das zugesteckt, als er einmal betrunken gewe- sen sei (pag. 681 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, dass er am 16. Juni 2019 angegeben habe, er konsumiere ungefähr 0.5 Gramm Kokain pro Monat (pag. 693), erwiderte er: «Das habe ich ebenfalls hinter mir gelassen» (pag. 681 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte hat keine Beziehung (pag. 680 Z. 5 f.). Er gibt an, am nächsten stehe ihm seine Familie. Seine Schwester habe gerade erst ein Kind bekommen und er sei Onkel geworden (pag. 680 Z. 18 f.). Alles in Allem scheint der Beschuldigte auf gutem Weg zur Besserung zu sein. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 88 Tagen scheint Eindruck auf ihn gemacht 20 zu haben. Er konsumiert lediglich noch CBD und hat illegalen Substanzen abge- schworen. Er geht einer regelmässigen Arbeit nach und hat darin seine Passion gefunden. Er arbeitet gewissenhaft und ist bereit, sich weiterzubilden. Es wäre da- her nicht sachgerecht, ihn nun aus seinem Umfeld zu reissen und ihm den beding- ten Vollzug zu verwehren. Dennoch hat die Kammer nicht zu unterdrückende Bedenken an der Legalprogno- se des Beschuldigten. Die Vorstrafe ist zwar geringfügig, aber dennoch einschlä- gig. Die Konsumwiderhandlung im Juni 2019 war zwar eine Bagatelle, ereignete sich aber nur zwei Monate, nachdem er vor erster Instanz versprochen hatte, von Kokain die Finger zu lassen (pag. 512 Z. 5). Er arbeitet zwar, hat aber viele Schul- den, und es wird sich erst noch zeigen müssen, ob sich sein neues Umfeld als sta- bil erweist. Schliesslich hat er sich zwar viele positive Ziele gesetzt (neue Arbeits- stelle, Weiterbildungskurse, Sprachkurse, Fussballclub, Autoprüfung, etc.), es fragt sich aber, ob er sich damit nicht überfordert, insbesondere falls seine neu gefunde- ne Motivation nachlassen sollte. Die Kammer hält es daher für angemessen, dem Beschuldigten zwar den beding- ten Vollzug zu gewähren, gleichzeitig aber Bewährungshilfe anzuordnen, um ihm die notwendige Hilfe zu geben, seine Vorhaben in die Tat umzusetzen. Damit er den Ernst der Lage erkennt, hat nach der «Mischrechnungspraxis» zudem ein Wi- derruf zu erfolgen (siehe dazu Ziff. V hiernach). 20. Anrechnung Untersuchungshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft von 88 Tagen (26. September – 22. De- zember 2017) ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Widerrufsverfahren 21. Grundlagen Nach Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verübt. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate er- reicht oder die Voraussetzungen von Art. 41 StGB erfüllt sind. 22. In concreto Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 7. Januar 2016 zu einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Die Probezeit von 2 Jahren lief bis zum 6. Januar 2018. Er beging in der Probezeit einen grossen Teil der hier zur Diskussion stehenden Straftaten, weshalb zu prüfen ist, ob der be- dingte Strafvollzug zu widerrufen ist. Die Vorinstanz gelangte insgesamt zu einer günstigen Prognose, weil sich der Be- schuldigte vom Drogenmilieu entfernt habe und seit der Untersuchungshaft keine 21 Vorfälle mehr zu verzeichnen seien. Angesichts seines tiefen Verdienstes sah sie deshalb auch vom Widerruf der Geldstrafe ab. Entscheidend für die Antwort auf die Frage ist die für den Beschuldigten aktuell zu stellende Prognose für das zukünftige Legalverhalten. Um einen Widerruf anzuord- nen, muss eine ungünstige, also eine eigentliche Schlechtprognose vorliegen (BGE 134 IV 144). Dabei muss eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Täters vor- genommen werden. Nachdem dem Beschuldigten im Haupturteil der bedingte Vollzug gewährt worden ist, kommt hier für die Kammer nach der Praxis des alten Rechts im Rahmen der «Mischrechnung» nur ein Widerruf in Frage. Der Beschuldigte hat innerhalb der Probezeit einschlägig delinquiert und sich durch die ausgesprochene bedingte Geldstrafe in keine Weise abschrecken lassen. Zudem musste gegen ihn noch im Juni 2020 erneut ein Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Besitz von 12 Gramm Marihuana und 0.1 Gramm Kokain eröffnet werden. Auch wenn der letzte Vorfall offenbar nicht gravierend ist, erweckt er doch Bedenken in Bezug auf das zukünftige Wohlverhalten des Beschuldigten. Zum Erreichen einer nicht ungünstigen Prognose im Haupturteil ist deshalb der Widerruf des bedingten Strafvollzuges im früheren Urteil unabdingbar. Im Übrigen kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, der Beschuldigte habe nichts von seiner Vorstrafe gewusst (pag. 691 f.): - Dem edierten Protokoll zu seiner Einvernahme vom 7. November 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte von der Polizei darüber informiert wur- de, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Verdachts auf Betrieb einer In- dooranlage und weitere Widerhandlugen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden war (Akten PEN 18 671 pag. 33 Z. 2 ff.). Er zeigte sich teil- weise geständig (Akten PEN 18 671 pag. 35 Z. 115 ff.), weshalb er mit einer Verurteilung rechnen musste; - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, ordne- te am 7. November 2014 eine Hausdurchsuchung gegen den Beschuldigten an (Akten PEN 18 671 pag. 42). Aufgrund dieser Zwangsmassnahme war klar, dass gegen ihn ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden war (Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO), das nur mit einer dem Beschuldigten zu eröffnenden Ein- stellungsverfügung oder einem Strafbefehl bzw. einer Anklage abgeschlossen werden konnte (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 318 Abs. 1 StPO); - Dem Anzeigerapport vom 27. April 2015 lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte darüber informiert wurde, dass er verzeigt wird (Akten PEN 18 671 pag. 7). Er musste deshalb mit der Zustellung von Mitteilungen der Strafbehör- den rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.2); - Die Staatsanwaltschaft versuchte am 6. Mai 2015, den Beschuldigten zu kon- taktieren (Akten PEN 18 671 pag. 54). Dieser war jedoch umgezogen, ohne den Strafverfolgungsbehörden seine neue Adresse mitzuteilen, obwohl ihm ei- ne solche Mitteilung obliegen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Am 21. Dezember 2015 wurde erneut ver- 22 sucht, den Beschuldigten ausfindig zu machen (Akten PEN 18 671 pag. 55 f.). Obwohl seine Adresse herausgefunden werden konnte, scheiterten die postali- schen Zustellungsversuche vom 13. Januar 2016 und 2. März 2016 (Akten PEN 18 671 pag. 57 f.); - Aus der Notiz vom 26. April 2016 geht hervor, dass die Strafverfolgungsbehör- den den Beschuldigten schliesslich telefonisch kontaktieren konnten, worauf dieser angab, er werde den ihm zuzustellenden Strafbefehl auf der Polizeiwa- che P.________ abholen. Er tat dies jedoch nicht und weitere Kontaktierungs- versuche scheiterten (Akten PEN 18 671 pag. 61); - Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte nach Veröffentlichung des Strafbe- fehls eine Rechnung wegen den ausgefällten Bussen und den Verfahrenskos- ten erhalten hat; - Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. September 2017 gab er von sich aus an, er sei in ein Verfahren wegen Betreibens einer Indooranlage «verwickelt» und bei der Polizei gewesen (pag. 148 Z. 391 ff.): «Dann habe ich mit Q.________ gelebt. Vor ein paar Jahren war ich hier [Anm.: bei der Polizei] mit dem Herrn. Der hat mich aus der Wohnung geschmissen, ich hatte aber noch einen Schlüssel dazu. Er hatte eine Indooranlage, die von der Polizei ausgehoben wurde. Deshalb bin ich auch darin verwickelt worden.» Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, (1) dass der Beschuldigte mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnete, (2) von den Zustellungsversuchen durch die Staatsanwaltschaft wusste, (3) die Schwierigkeiten bei der Zustellung voll und ganz ihm zuzurechnen waren und (4) er bei Begehung der vorliegend zu beur- teilenden Delikte von seiner Vorstrafe wusste. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Verfahrenskosten erste Instanz Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zur Tragung der gesamten Verfahrenskos- ten von CHF 19'029.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) sowie zu den Verfahrenskosten im Widerrufsverfahren von CHF 300.00 verurteilt. Daran ändert sich bei diesem Ausgang des Verfahrens nichts (Art. 426 Abs. 1 StPO). 23.2 Verfahrenskosten zweit Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 4'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte beantragte Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und unterlag damit erstens in Bezug auf die Feststellung der Menge des übergebenen Amphet- amins und zweitens betreffend die Anordnung von Bewährungshilfe. Die General- 23 staatsanwaltschaft unterlag demgegenüber in Bezug auf die Höhe der Strafe, der Gewährung des bedingten Vollzugs und der Anordnung von Bewährungshilfe. Zu- dem zog sie ihre Berufung teilweise zurück. Insgesamt ist eine Verteilung der Kos- ten zu rund einem Drittel, d.h. zu CHF 1'400.00, an den Beschuldigten und zu rund zwei Dritteln, d.h. zu CHF 2’600.00, an den Staat angemessen. Die oberinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 200.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 24. Amtliches Honorar 24.1 Erste Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde erstinstanzlich auf CHF 10'971.50 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'971.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'722.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.2 Obere Instanz Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 9.25 Stunden und Spesen von CHF 226.00 geltend. Das scheint angemessen. Dazuzuzählen sind 3 Stunde für die Assistenz an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung in- klusive Nachbesprechung. Rechtsanwalt B.________ ist für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2’962.85 (inklusive Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern einen Drittel der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 987.60, zurückzuzah- len und Rechtsanwalt B.________ einen Drittel der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 307.85, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 25. DNA-Profil Dem zuständigen Bundesamt ist die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu er- teilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]). 26. Biometrische Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst ist die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 24 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). 25 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 7. Juni 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von 1 – 2 Joints Marihuana täglich und einer unbekannten Menge Kokain in der Zeit von August 2015 bis zum 6. Juni 2016 in C.________ und anderswo in der Schweiz eingestellt wurde ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung. 2. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich be- gangen durch Verkauf von 10 Gramm MDMA in der Zeit von Ende 2016 bis zum 25. September 2017 in R.________ und anderswo in der Schweiz; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung. 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig quali- fiziert begangen durch 3.1.1 Verkauf von 20 Gramm Amphetamingemisch (RHG 26 %; 5.2 Gramm reines Amphetamin), in der Zeit von Anfang 2017 bis am 26. Septem- ber 2017 in R.________; 3.1.2 Verkauf von mindestens 50 Gramm Kokaingemisch (RHG 81 %; 40.5 Gramm reines Kokain), in der Zeit von Januar 2014 bis am 26. Sep- tember 2017 in R.________; 3.2 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch 3.2.1 Verkauf von 500 Ecstasy-Pillen in der Zeit von Ende 2016 bis am 25. September 2017 in R.________ und anderswo in der Schweiz; 26 3.2.2 Verkauf von rund 2,5 Kilogramm Marihuana in der Zeit von Anfang 2015 bis am 26. September 2017 in R.________; 3.2.3 Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von 359 Gramm Haschisch am 26. September 2017 in R.________; 3.3 der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch 3.3.1 Besitz zum Eigenkonsum von 1 Minigrip mit 4.7 Gramm Kokaingemisch (3.8 Gramm reines Kokain), 1 Backpapier mit Haschischöl, 1 Joint mit Marihuana, 1 Minigrip mit 4.8 Gramm Haschisch und 1 Minigrip mit 5 Gramm Hanfblüten am 26. September 2017 in R.________; 3.3.2 Konsum von 1 – 2 Joints Marihuana täglich und einer unbekannten Men- ge Kokain in der Zeit vom 7. Juni 2016 bis am 25. September 2017 in R.________ und anderswo in der Schweiz. 4. A.________ gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3.2 und Ziff. I.3.3 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 StGB 19 Abs. 1 Bst. c, d, g, Art. 19a BetmG verurteilt wurde 4.1 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00, insgesamt ausma- chend CHF 9’600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 7. Januar 2016. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4.2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf 3 Tage festgesetzt. 5. weiter verfügt wurde: 5.1 dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung ein- gezogen werden (Art. 69 StGB): - 2 Haschischplatten, Gesamtnettogewicht 192 Gramm (Asservat- Nr. [Nummer]) - 1 Haschischplatte, Gesamtnettogewicht 82 Gramm (Asservat-Nr. [Nummer]) - 1 Haschischplatte, Gesamtnettogewicht 85 Gramm (Asservat-Nr. [Nummer]) - 1 Minigrip Pulver weiss, Gesamtnettogewicht 4.7 Gramm (Asservat- Nr. [Nummer]) - 1 Minigrip Hanfblüten, Gesamtnettogewicht 5 Gramm (Asservat- Nr. [Nummer]) 27 5.2 folgende beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon Huwaei CAM-L21 - 2 SIM-Karten Yallo ([Nummer] und [Nummer]) - 1 Digitalwaage Swiss Check Scale - 1 Digitalwaage Digital Scale 5.3 der beschlagnahmte Betrag von CHF 4'070.00 eingezogen wird (Art. 70 StGB) II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert begangen durch Übergabe von insgesamt 833 Gramm Amphetamingemisch (Rein- heitsgrad 26 %; 216.58 Gramm reines Amphetamin) in der Zeit von Ende April 2017 bis am 8. Mai 2017 in R.________ III. A.________ wird aufgrund der Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3.1 und Ziff. II hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 51 aStGB 44, 47 StGB 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 88 Tagen (26. September bis 22. Dezem- ber 2017) wird im Umfang von 88 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘029.40; 3. zu den auf sein Unterliegen entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00. CHF 2'600.00 trägt der Kanton Bern. 28 IV. Widerrufsverfahren: 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 7. Januar 2016 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 200.00 werden A.________ auferlegt. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.83 200.00 CHF 5’566.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 34.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’600.00 CHF 448.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’048.00 volles Honorar CHF 7’514.10 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 67.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7’581.10 CHF 606.50 Total CHF 8’187.60 nachforderbarer Betrag CHF 2’139.60 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 371.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’571.50 CHF 352.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’923.50 volles Honorar CHF 5’670.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 371.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’041.50 CHF 465.20 Total CHF 6’506.70 nachforderbarer Betrag CHF 1’583.20 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'987.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- 29 norar, ausmachend CHF 3'722.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.25 200.00 CHF 2’450.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 226.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’751.00 CHF 211.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’962.85 volles Honorar CHF 3’307.50 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 226.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’608.50 CHF 277.85 Total CHF 3’886.35 Differenz CHF 923.50 A.________ hat dem Kanton Bern einen Drittel der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 987.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ einen Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 307.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Des Weiteren wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetz- lichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 30 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland (unter Rücksendung der Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 2. Juli 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 29. September 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 31