nachforderbarer Betrag CHF 1'595.30 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘549.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘595.30, zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO).