2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Vertreter beigeordnet. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden vorerst vom Kanton Bern getragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Entschädigung der amtlichen Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: