17. 17.1 Die Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ ist gestützt auf seine Honorarnote vom 26. August 2019 festzusetzen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 305 f.). 17.2 Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG).