19 15.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren ist folglich gutzuheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Vertreter. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).