Im vorliegenden Beschwerdeverfahren galt es zu überprüfen, ob auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu recht nicht eingetreten worden war. Es handelt sich dabei um prozessual komplexe Fragen, zumal die POM eine Motivsubstitution vorgenommen hat und es in diesem Zusammenhang formaljuristische Fragen zu beantworten galt. Eine anwaltliche Verbeiständung ist unter diesen Umständen gerechtfertigt.