Er ist nicht erwerbstätig und erzielt kein Einkommen. Zuvor war der Beschwerdeführer sozialhilfeabhängig, weshalb – soweit aus den Akten ersichtlich – auch kein Vermögen vorhanden ist. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen. 15.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann nicht als von vornherein völlig aussichtslos bezeichnet werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren galt es zu überprüfen, ob auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu recht nicht eingetreten worden war.