Daraus ergibt sich, dass die weiteren durch den Beschwerdeführer beantragten Berichte (vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2019, amtliche Akten SK 19 39, pag. 9) für den rechtserheblichen Sachverhalt nicht relevant sind, weshalb die Beweisanträge auf Edition weiterer Berichte abzuweisen sind. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. IV. Kosten und Parteientschädigung