Über die gesamte Zeitdauer hinweg zeigt sich dagegen ein instabiles und unberechenbares Bild, so dass nicht von einer erfolgreichen ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. 14.6 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die POM ihr Ermessen bei der Prüfung, ob die BVD zu recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, korrekt ausgeübt hat. Daraus ergibt sich, dass die weiteren durch den Beschwerdeführer beantragten Berichte (vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2019, amtliche Akten SK 19 39, pag.